Allgemeine
GEschäftsbedingungen (AGB)
über die Belieferung von Kunden mit Strom im deutschen Niederspannungsnetz
zwischen
Energiegewinner eG
Lichtstrasse 43 B
50825 Köln
Fon: +49 221 59555 111
info@energiegewinner.de
www.energiegewinner.de
Sitz: Köln, Genossenschaftsregister Nr. (GnR) 838 beim Amtsgericht Köln
Aufsichtsratsvorsitzende: Daniel Lack, Prof. Dr. Ingo Stadler (Stv.)
Vorstand: Hubert Vienken, Kay Voßhenrich
USt-IdNr.: DE275414364
– im Folgenden „Anbieter“ –
und
den in § 2 dieser AGB bezeichneten Nutzern dieser Plattform – im Folgenden „Kunde/Kunden“ – geschlossen werden.
§ 1 Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Belieferung von Kunden mit Strom in Niederspannung durch die Energiegewinner eG (im Folgenden: Energiegewinner).
§ 2 Zustandekommen des Vertrages
(1) Der Stromliefervertrag zwischen dem Kunden und den Energiegewinnern kommt dadurch zustande, dass die Energiegewinner den Auftrag des Kunden zur Belieferung mit Strom annehmen. Die Auftragserteilung muss mindestens in Textform erfolgen und muss die im Auftragsformular der Energiegewinner enthaltenen Mindestanforderungen enthalten.
(2) Die Annahme des Auftrages durch die Energiegewinner erfolgt dadurch, dass die Energiegewinner dem Kunden die Aufnahme der Belieferung zum gewünschten Liefertermin in Textform bestätigen. Hat der Kunde in seinem Angebot keinen Liefertermin genannt, teilen die Energiegewinner mit, wann die Aufnahme der Belieferung unter Berücksichtigung eines zügigen Wechselprozesses möglich ist. Der Vertrag kommt dann zum nächstmöglichen Termin zustande.
(3) Die Bestätigung durch die Energiegewinner erfolgt unverzüglich (§ 20a Abs. 1 EnWG). Die Frist ist so zu bemessen, dass die Energiegewinner im Einzelfall die für die Bestätigung erforderlichen Handlungen und Prüfungen vornehmen kann. Dies umfasst eine Bonitätsprüfung.
§ 3 Pflicht zur Stromlieferung
(1) Die Energiegewinner verpflichten sich zur Lieferung von Strom in Niederspannung ohne Leistungsmessung (Standardlastprofil) bis zum Abrechnungszähler am Hausanschluss der im Auftrag bezeichneten Verbrauchsadresse (im Folgenden: Verbrauchsstelle). Mit der Übergabe des Stroms geht die Gefahr auf den Kunden über.
(2) Die Stromlieferung nach Absatz 1 umfasst nicht die Netznutzung. Die Energiegewinner übernehmen jedoch die Abwicklung der Netznutzung für den Kunden gegenüber dem Verteilernetzbetreiber als Bevollmächtigter des Kunden. Dazu erteilt der Kunde den Energiegewinnern mit Auftragserteilung die erforderliche Vollmacht.
(3) Die Stromlieferung nach Absatz 1 umfasst nicht den Messstellenbetrieb und die Messung des Stroms. Dies erfolgt durch den vom Kunden nach Absatz 2 beauftragten Verteilernetzbetreiber oder einen vom Kunden beauftragten Dritten (§ 21b Abs. 2 EnWG).
§ 4 Lieferbeginn
(1) Die Pflicht der Energiegewinner zur Belieferung des Kunden mit Strom beginnt, sobald die bisherigen Stromlieferverträge für die Verbrauchsstelle sowie alle darauf bezogenen zusätzlichen Vereinbarungen durch Kündigung oder auf andere Weise wirksam beendet worden sind.
(2) Kann der bisherige Stromliefervertrag nicht zum Lieferbeginn gekündigt werden, verschiebt sich der Beginn der Stromlieferung auf den der Beendigung des Stromliefervertrages folgenden Monatsersten.
(3) Die Energiegewinner wickeln die erforderlichen Kündigungen gegenüber dem bisherigen Stromlieferanten und anderen für die bisherige Strombelieferung zuständigen Vertragspartnern für den Kunden ab. Dazu erteilt der Kunde den Energiegewinnern mit dem Auftrag die erforderliche Vollmacht.
§ 5 Strompreis, Preisanpassungen, Tarifinformationen
(1) Der bei Vertragsschluss vereinbarte Lieferpreis ist ein Endpreis. Er umfasst alle auf die Stromlieferungen gesetzlich vorgesehenen Stromnebenkosten, insbesondere Steuern und Umlagen. Die Stromnebenkosten werden im Einzelnen auf den jeweiligen Stromrechnungen der Energiegewinner nach § 40 EnWG ausgewiesen.
(2) Die Energiegewinner sind berechtigt, den Strompreis unter folgenden Voraussetzungen nach oben anzupassen: (a) Es werden Steuern und/oder öffentliche Abgaben oder Ähnliches wirksam, (b) Rechtsvorschriften oder hoheitliche Maßnahmen sehen Geldleistungen vor, die nicht Steuern oder öffentliche Abgaben sind, wie z.B. die EEG-Umlage oder die Netzentgelte (c) die Strombeschaffungskosten, insbesondere die Kosten der Stromerzeugung ändern sich, (d) die Umsatzsteuer ändert sich.
(3) Soweit die in Absatz 2 genannten Preisbestandteile entfallen oder sich ermäßigen, sind die Energiegewinner entsprechend zu Absenkung der Strompreise berechtigt und verpflichtet.
(4) Das Recht zur Anhebung des Strompreises nach Absatz 2 (c) besteht nicht, soweit und solange die Energiegewinner in ihren Vertragsformularen, auf ihrer Internetseite oder sonst in Werbematerialien eine Strompreisgarantie ausgesprochen haben.
(5) Änderungen des Strompreises haben die Energiegewinner mindestens sechs Wochen vor Wirksamwerden der beabsichtigten Änderung durch briefliche Mitteilung oder per Mail anzukündigen. Änderungen werden jeweils zum Monatsbeginn wirksam.
(6) Im Fall einer Änderung der Preise nach Absatz 2 hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung zu kündigen.
(7) Aktuelle Informationen über geltende Tarife sind telefonisch unter 06221 392 8920 erhältlich.
§ 6 Anpassung von Bedingungen
(1) Die Energiegewinner sind berechtigt, diese Bedingungen zu ändern. Änderungen sind innerhalb der in § 5 Abs. 5 genannten Frist und Form anzukündigen. Sie werden jeweils zum Monatsbeginn wirksam.
(2) Im Falle einer Änderung der Bedingungen hat der Kunde das Kündigungsrecht nach § 5 Abs. 6.
§ 7 Messung, Ablesung
(1) Die Energiegewinner sind berechtigt, für die Zwecke der Abrechnung die Ablesedaten zu verwenden, die sie vom Netzbetreiber oder vom Messstellenbetreiber oder von dem die Messung durchführenden Dritten erhalten haben.
(2) Die Energiegewinner können die Messeinrichtung selbst ablesen oder verlangen, dass diese von dem Kunden selbst abgelesen wird, wenn dies zum Zweck der Abrechnung, anlässlich eines Lieferantenwechsels oder bei berechtigtem Interesse der Energiegewinner an einer Überprüfung der Ablesung erfolgt. Der Kunde kann einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn dies unzumutbar ist. Die Energiegewinner dürfen bei berechtigtem Widerspruch für eine eigene Ablesung kein gesondertes Entgelt verlangen.
(3) Wenn der Netzbetreiber oder die Energiegewinner das Grundstück und die Räume des Kunden nicht zum Zwecke der Ablesung betreten können, dürfen die Energiegewinner den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde eine vereinbarte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt.
§ 8 Abrechnung, Abschlagszahlung
(1) Die Energiegewinner werden den Elektrizitätsverbrauch des Kunden jährlich abrechnen. Der Kunde kann abweichend davon eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung verlangen (§ 40 Abs. 3 EnWG). Die Energiegewinner werden sicherstellen, dass der Kunde die Abrechnungen spätestens sechs Wochen nach Beendigung des abzurechnenden Zeitraums erhält. (2) Während des Abrechnungszeitraumes sind die Energiegewinner berechtigt monatliche Abschlagszahlungen zu verlangen. Die Höhe der Abschlagszahlungen ist anteilig für den Zeitraum der Abschlagszahlung entsprechend dem Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum zu berechnen. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, so bemisst sich die Abschlagszahlung nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden. Macht der Kunde glaubhaft, dass sein Verbrauch erheblich geringer ist, so ist dies angemessen zu berücksichtigen.
(3) Ergibt sich bei der Abrechnung, dass zu hohe Abschläge verlangt wurden, so ist der übersteigende Betrag unverzüglich zu erstatten, spätestens aber mit der nächsten Abschlagszahlung zu verrechnen.
(4) Ergibt eine Überprüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der Verkehrsfehlergrenzen oder werden sonst Fehler bei der Ermittlung des Rechnungsbetrages festgestellt, so ist die Überzahlung von den Energiegewinnern zurückzuerstatten oder ein Fehlbetrag vom Kunden nachzuentrichten. Ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei feststellbar oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt Energiegewinner den Verbrauch anhand der letzten fehlerfreien Ablesung durch Schätzung.
§ 9 Zahlung, Verzug
(1) Abschlagszahlungen nach § 8 Abs. 2 werden zum 15. eines Monats für den laufenden Monat fällig. Im Übrigen werden Rechnungen zu dem von den Energiegewinnern genannten Zeitpunkt fällig, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung. Einwände gegen Rechnungen und Abschlagsrechnungen berechtigen gegenüber den Energiegewinnern zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur, soweit (a) die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht oder sofern (b) der in der Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und der Kunde eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt und solange durch die Nachprüfung nicht die ordnungsgemäße Funktion des Messgeräts festgestellt ist.(2) Gegen Ansprüche der Energiegewinner kann vom Kunden nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.
§ 10 Haftung, Entschädigung
(1) Die Energiegewinner haften nicht für Unterbrechungen oder für Unregelmäßigkeiten der Strombelieferung, die auf eine Störung des Netzbetriebs einschließlich des Netzanschlusses zurückzuführen sind. Die Energiegewinner sind insoweit von ihrer Leistungspflicht befreit. Dies gilt nicht, soweit die Unterbrechung auf unberechtigten Maßnahmen der Energiegewinner beruht.
(2) Die Energiegewinner sind verpflichtet, dem Kunden auf Verlangen unverzüglich über die Schadensverursachung durch den Netzbetreiber und die damit zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu geben, als sie den Energiegewinnern bekannt sind oder von den Energiegewinnern in zumutbarer Weise aufgeklärt werden können.
(3) Im Übrigen ist die Haftung der Energiegewinner auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten sowie für Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist zudem auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden beschränkt.
§ 11 Datenschutz
(1) Die Energiegewinner werden die im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Vertrages erhobenen und zugänglich gemachten Daten zum Zwecke der Datenverarbeitung und unter Beachtung datenschutzrechtlicher Bestimmungen verarbeiten und nutzen, soweit es zur Durchführung dieses Vertrages notwendig ist.
(2) Die Energiegewinner sind berechtigt, Daten an Dritte in dem Umfang weiterzugeben, wie dies zur ordnungsgemäßen technischen und wirtschaftlichen Abwicklung dieses Vertrages erforderlich ist.
§ 12 Verbraucherschutz
Beanstandungen des Strombeziehers, die den Vertragsschluss oder die Qualität der Leistungen des Lieferanten betreffen, sind zuerst an den Lieferanten zu richten und werden von diesem innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang beantwortet. Kann einer Beschwerde des Strombeziehers nicht abgeholfen werden, so kann der Strombezieher die Schlichtungsstelle gemäß § 111b Energiewirtschaftsgesetz anrufen. Deren Adresse lautet wie folgt:
Schlichtungsstelle Energie e.V., Friedrichstraße 133, 10117 Berlin
Tel: 030/2757240-0; Fax: 030/2757240-69;
Email: info@schlichtungsstelle-energie.de
Internet: www.schlichtungsstelle-energie.de
Der Strombezieher kann sich im Falle von Beanstandungen ferner an den Verbraucherservice der Bundesnetzagentur wenden, der wie folgt zu erreichen ist:
Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahn, Verbraucherservice, Postfach 8001, 53105 Bonn
Telefon: Mo.-Fr. von 09:00 – 15:00 Uhr 030 / 22 480 – 500 oder 01805 / 10 1000 – Bundesweites Infotelefon (Festnetzpreis 14 ct/min)
E-mail: verbraucherservice-energie@bnetza.de
§ 13 Vertragsdauer, Kündigung, Rechtsnachfolge
(1) Dieser Vertrag beginnt mit Vertragsschluss. Er ist zunächst für ein Jahr geschlossen und verlängert sich stillschweigend jeweils um ein weiters Jahr, wenn keine der Vertragsparteien den Vertrag ordentlich kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate zum Ende der Vertragslaufzeit.
(2) Die Energiegewinner dürfen keine gesonderten Entgelte für den Fall einer Kündigung des Vertrages, insbesondere wegen eines Lieferantenwechsels verlangen.
(3) Tritt anstelle der Energiegewinner ein anderes Unternehmen, welches die Versorgung mit Strom zum Geschäftsgegenstand hat, in die sich aus dem Vertragsverhältnis mit dem Kunden ergebenden Rechte und Pflichten ein, so gilt die Zustimmung des Kunden als erteilt, sofern er nicht innerhalb von 14 Tagen widerspricht. Der Wechsel ist dem Kunden schriftlich mitzuteilen.
Gültig ab 1.1.2017