Die EEG-Umlage wird abgeschafft

Die Regierung hat im Koalitionsvertrag beschlossen die EEG-Umlage abzuschaffen und die verbleibenden bestehenden und zukünftigen Vergütungsansprüche aus dem EEG über den Bundeshaushalt zu bezahlen.
Was bedeutet dies. Hier lohnt sich der Rückblick auf die Geschichte der EEG-Umlage.

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz, auch EEG, wurde am 01. April 2000 zum ersten Mal verabschiedet. Damit garantierte die Bundesregierung den Erzeugern von Strom aus Wasserkraft, Deponie-, Gruben- und Klärgas, aus Biomasse, Geothermie, Windkraft sowie aus solarer Strahlungsenergie eine gesetzlich festgelegte Vergütung für die vorrangige Einspeisung ins öffentliche Stromnetz. Diese Vergütung wird seitdem durch eine Kostenstelle auf den Stromrechnungen aller Verbraucher:innen finanziert. Dieser Beitrag wird als EEG-Umlage bezeichnet. 

Berechnung der EEG-Umlage

Jeder einzelne Stromverbraucher muss die EEG-Umlage also als Bestandteil des Strompreises bezahlen. Damit unterliegt sie nicht dem freien Energiemarkt und kann dort auch nicht gehandelt werden. Die Höhe der EEG-Umlage wird von den Übertragungsnetzbetreibern auf Basis wissenschaftlicher Gutachten jedes Jahr bis Mitte Oktober für das Folgejahr festgelegt. In 2021 lag die EEG-Umlage bei 6,7 Cent/kWh. Zum 01. Januar 2022 ist die Umlage auf rund 3,8 Cent/kWh gesunken. Damit ist der niedrigste Stand seit 10 Jahren erreicht. Es klingt zunächst wenig einleuchtend, dass die Umlage sinkt, obwohl die Menge der Erzeugungsanlagen, die von der Vergütung profitieren, ständig steigt. Dieser Umstand lässt sich durch die Direktvermarktung erklären.

Direktvermarktung

Die Direktvermarktung wurde erstmals mit dem EEG 2012 eingeführt und wurde EEG 2014 dann für große Erzeugungsanlagen verpflichtend. Inzwischen ist die Grenze für die Direktvermarktungspflicht für Photovoltaikanlagen herabgesetzt worden und besteht nun ab einer Anlagengröße von 100 kWp. Im Falle einer Direktvermarktung wird der Strom aus den Erneuerbare-Energien-Anlagen über Dienstleister, die sogenannten Direktvermarkter, zuerst an der Strombörse verkauft und dem Anlagenbetreiber ausgezahlt Den Anlagenbetreibern wird gleichzeitig jedoch eine gesetzlich festgelegte EEG-Vergütung garantiert.  Die Differenz zwischen den vom Direktvermarkter ausgezahlte Börsenpreis und dem garantierten Vergütungssatz wird dem Anlagenbetreiber vom  Netzbetreibern erstattet. Je höher die Börsenstrompreise sind, desto höhere Gewinne können die Direktvermarkter auf den Strom erzielen. Damit verringert sich die Differenz zwischen der gesetzlichen Vergütung, die dem Anlagenbetreiber zusteht, und dem an der Börse erzielten Strompreis. In diesem Fall muss den Netzbetreibern ein geringerer, aus der EEG-Umlage finanzierter, Betrag erstattet werden. In den letzten Monaten lag der Börsenstrompreis sogar so hoch, dass dieser für viele Anlagen über den garantierten EEG-Vergütungssätzen lag, sodass für diese Anlage gar keine Vergütungen mehr aus der EEG-Umlage an die Anlagenbetreiber fließen musste. Die EEG-Umlage sinkt also, wenn die Börsenstrompreise steigen. Das ist der entscheidende Grund, warum die EEG-Umlage in 2022 so stark reduziert wird.

Befreiungen von der EEG-Umlage

Es gibt allerdings eine Ausnahme von dieser Regelung, die zu einem Anstieg der EEG-Umlage um rund ein Drittel führt. Sogenannte energieintensive Betriebe sind seit 2010 von der EEG-Umlage befreit. Welche Betriebe dabei als “energieintensiv” gelten, kann sehr breit ausgelegt werden. Die Liste der befreiten Betrieb ist vor allem in der Zeit bis 2014 massiv erweitert worden. Der ursprüngliche Sinn der Umlage, dass die Erneuerbaren Energien bzw. deren Förderung bis zur Marktreife durch alle getragen wird, wurde dadurch stark verwässert. Die Last wird seitdem vor allem den Bürgern aufgebürdet.

EEG-Umlage auf Eigenverbrauch

Mit dem EEG 2014 wurde mit der EEG-Umlage auf Eigenverbrauch, die sogenannte “Sonnensteuer”, eingeführt. Ein Grund hierfür ist, dass 2012 die Netzparität erreicht wurde. Das bedeutet, dass es ab diesem Zeitpunkt wirtschaftlicher war, den regenerativen Strom selbst zu verbrauchen, statt ihn ins öffentliche Stromnetz einzuspeisen. Das galt insbesondere für private Haushalte. Damit die Wirtschaftlichkeit kleiner Photovoltaikanlagen, wie man sie zumeist auf den Dächern von Eigenheimen findet, nicht zu groß wurde, wurde die EEG-Umlage auf den Eigenverbrauch eingeführt. Befreit waren nur Anlagen bis 10 kWp. Das bremste den Ausbau von Photovoltaikanlagen massiv aus. Der Eigenverbrauch ist dabei eng definiert. Dieser liegt demnach nur dann vor, wenn der Betreiber einer Photovoltaikanlage und der Nutzer des Stroms dieselbe Person sind und der Strom nicht durch das öffentliche Netz geleitet wird. Hier spricht man dann von einer Personenidentität. Dabei ist es übrigens egal, ob es sich um eine natürliche oder eine juristische Person handelt.

Bei Anlagen mit höherer Leistung wird ein reduzierter Umlage-Betrag von 40% der regulären EEG-Umlage fällig, wenn eine Personenidentität vorliegt. Falls jedoch keine Personenidentität hergestellt werden kann, fallen in jedem Fall 100% der EEG-Umlage an. Für die Bereiche, in denen sich keine Personenidentität darstellen lässt, wurden viele Modelle wie Anlagenmiete oder Teilanlagenmiete entwickelt, um doch die Möglichkeit einer reduzierten Sonnensteuer zu bekommen. Das Mieterstrom-Gesetz ist auch eine Folge davon. Durch die EEG-Novelle, die zum 01. Januar 2021 in Kraft getreten ist, wurde die Befreiungsgrenze auf 30 kWp angehoben.   Durch die Befreiung von der Sonnensteuer werden Photovoltaikanlagen unter 30 kWp besonders wirtschaftlich und umso mehr, je mehr die Betreiber den Solarstrom selbst verbrauchen. 

Warum ist das nun problematisch?

Grundsätzlich ist die Befreiung der EEG-Umlage für die Eigenversorgung bei Anlagen unter 30 kWp ein Schritt in die richtige Richtung. So wurden Photovoltaikanlagen auf Eigenheimen wesentlich wirtschaftlicher, wenn der Strom direkt vor Ort verbraucht wird. Das hat nicht zuletzt zu dem großen Anstieg der Nachfrage nach Eigenheim-PV des vergangenen Jahres geführt. Allerdings gibt es noch einiges an Verbesserungsbedarf. Im Bereich der gewerblichen Photovoltaikanlagen führt die Regelung zu einer Verkomplizierung der Solarenergie. Die Pflicht zur Personenidentität zwingt Anbieter von Photovoltaikanlagen, wie die Energiegewinner eG, zum Rückgriffverschiedener und teilweise sehr komplizierter Betreibermodelle wie die schon erwähnte Anlagenmiete, um die Personenidentität herstellen und den Stromverbrauch vor Ort möglichst wirtschaftlich gestalten zu können. 

Im Mieterstrom-Bereich gibt es derzeit keine Möglichkeit eine Personenidentität herzustellen. Das ist nicht nur eine große Hürde für Mieterstromprojekte und führt dazu, dass dieser Bereich noch immer nicht wirtschaftlich ist. Es bedeutet auch, dass Eigenheime mit Photovoltaikanlagen von der Umlage befreit sind, Bewohner von Mehrfamilienhäusern allerdings nicht. Diese Ungerechtigkeit konnte auch mit der leider viel zu geringen Mieterstrom-Förderung nicht beseitigt werden.

 Der nun angekündigte Wegfall der EEG-Umlage, die nach aktuellen Diskussionen in der Regierungskoalition evtl. schon dieses Jahr komplett abgeschafft wird, ändert alles. Die Sonnensteuer würde wegfallen, und damit auch die komplexen daraus entstandenen Betreibermodelle. Die Mieterstromförderung würde überflüssig, und damit ein ganzes Gesetzespaket, was vor einigen Jahren dazu beschlossen wurde. Kurz gesagt: Viele der über die letzten Jahre politisch aufgebauten Hürden, um den Ausbau der Solarenergie auszubremsen, würden sich von jetzt auf gleich auflösen. Damit wäre auch eine der Regelungen aus der im Dezember 2018 auf europäischer Ebene in Kraft getretenen Renewable Energy Directive II (REDII) umgesetzt: Vor-Ort-Strom muss gebührenfrei sein.

Die Aufgabe bleibt enorm

Der politisch gewollte Zubau mit Erneuerbaren-Energien-Anlagen ist riesig. Um die Ziele der Ampel-Koalition einzuhalten, müssen in den nächsten neun Jahren rund 150 Gigawatt Anlagenleistung installiert werden. Zum Vergleich: Seit der Einführung des EEG vor 21 Jahren wurden nur rund 54 Gigawatt installiert. Trotz Abbau von Hemmnissen wie oben erwähnt bleibt die vor uns liegende Aufgabe  also enorm. Was hierbei in der öffentlichen Diskussion häufig nicht bedacht wird, ist die Umsetzung dieser Ziele. Bereits heute zeichnet sich ein Fachkräftemangel in der Branche ab, vor allem im handwerklichen Bereich. Aus diesem Grund arbeiten wir derzeit an Ausbildungs- und Fortbildungsangeboten und stellen auch Quereinsteiger als Solarteure ein. Wir schulen unsere Mitarbeiter, sind ständig auf der Suche nach neuen Angestellten mit handwerklichen Ausbildungen oder Kenntnissen und stellen so unser eigenes Fachpersonal für die Installation von Photovoltaikanlagen zusammen. Zu unseren Stellenangeboten geht es hier

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